Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 37
§ 37 – Zurückverweisung
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
Kurz erklärt
- Eine Sache kann an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen werden.
- Das weitere Verfahren wird dann mit dem vorherigen Verfahren vor diesem Gericht verbunden.
- Diese Verbindung wird als ein Rechtszug betrachtet.
- Der § 35 ist dabei relevant für die rechtliche Einordnung.
- Es handelt sich um eine Regelung im Verfahrensrecht.